Corona Update

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten,

die Ausbreitung des neuartigen Virus COVID-19 beeinträchtigt aktuell massiv das öffentliche Leben und schränkt uns alle auch in unserem privaten und beruflichem Umfeld erheblich ein.

Die Berufsträger der Kanzlei Lauscher Schürmann beobachten kontinuierlich die Empfehlungen von Behörden zum Schutz unserer Mitarbeiter, Mandanten und Geschäftspartner. Wir möchten unseren Beitrag dazu leisten, dass sich die Ausbreitung des Virus verlangsamt

Deshalb gehört es zu unserer Verantwortung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben im Home Office zu arbeiten. Zum Wohle unserer Mandanten haben wir hierzu die erforderlichen technischen Voraussetzungen geschaffen, um den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gerecht zu werden.

Uns ist aber auch wichtig: Die konkrete Mandatsbearbeitung wird hierdurch nicht beeinträchtigt; Sie erreichen alle Partnerinnen und Partner sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die bisherigen Kontaktdaten. Jedoch finden Besprechungen mit Externen, soweit möglich nur per Telefon statt.

Wir wissen zudem, dass die Coronakrise erhebliche Auswirkungen auf Ihr Unternehmen in vielerlei Hinsicht hat. Gerade jetzt möchten wir Sie als interdisziplinäre Kanzlei bei Fragen und Hilfestellungen im Arbeitsrecht / Insolvenzrecht / Steuerrecht und Zivilrecht unterstützen.

Es sind diverse Bereiche betroffen.

Arbeitsrecht

Unternehmen können unter erleichterten Voraussetzungen Kurzarbeit beantragen. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, ob die Voraussetzung für Kurzarbeit vorliegt und unterstützen Sie bei der Antragstellung und der Kommunikation mit den Behörden.

Insolvenzrecht

Mit Pressemitteilung vom 16.03.2020 hat das Bundesministerium der Justiz mitgeteilt, eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorzubereiten, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Im Grundsatz galt bisher für juristische Personen wie GmbHs und auch GmbH & Co KGs, wie in § 15a Abs. 1 InsO geregelt, eine Insolvenzantragspflicht innerhalb von 3 Wochen, wenn ein Insolvenzgrund, d.h. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Ansonsten drohte Insolvenzverschleppungshaftung der Geschäftsführer.

Nunmehr setzt der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen aus. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

Weiterhin hat die Bundesregierung angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten, sei es Stundungen oder Darlehen.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Sie bei der Prüfung / Antragstellung / Dokumentation von liquiditätsunterstützenden Maßnahmen unterstützen können.

Steuerrecht

Zur Schonung der Liquidität dürften derzeit Anträge auf Stundung von Einkommenssteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer opportun sein.

Auch die Stundungsmöglichkeiten bzw. der Vollstreckungsaufschub von Umsatzsteuern, Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Verlängerung der Abgabefristen wird vielfach diskutiert. Bei wirtschaftlicher Betroffenheit durch die Corona-Epidemie kann die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für 2020 erforderlich sein.

Zwar gibt es derzeit noch keinen Erlass des Bundesfinanzministeriums, jedoch haben bereits einige Steuerverwaltungen (zB Bayern) entsprechende Verlautbarungen und Antragsformulare veröffentlicht.

Zivilrecht

Eine Aussetzung der betrieblichen Mietzahlungen kann evtl. angezeigt sein, wenn die Räumlichkeiten nicht mehr genutzt werden dürfen. Eine solche Situation dürfte beispielsweise bei einer Ordnungsverfügung vorliegen.

Jedoch ist der gesetzliche Anknüpfungspunkt, der sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage g. § 313 BGB restriktiv auszulegen.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Sie bei der Prüfung der Anpassung von Miet- und Pachtzahlungen unterstützen können.

Ihre jeweiligen Ansprechpartner finden Sie, sofern nicht bekannt, unter dem Link „Ansprechpartner“.

Bleiben Sie gesund.
Ihr Lauscher-Schürmann-Team.

Wo können wir Ihnen weiterhelfen?

Wir beraten Sie gerne in den folgenden Gebieten:

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Steuern

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Recht

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Insolvenz

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Notariat